Behandlung im Kostenerstattungsverfahren
Gesetzlich Versicherte können bei unzumutbar langen Wartezeiten auf Kassentherapie-Plätze die Kostenübernahme für eine Privatpraxis (Kostenerstattungsverfahren) nach § 13 Abs. 3 SGB V beantragen. Voraussetzung ist ein dokumentiertes Systemversagen, nachgewiesen durch ein Protokoll von Absagen bei Therapeuten mit Kassensitz sowie einer Bescheinigung über eine psychotherapeutische Sprechstunde (PTV-11-Formular).
Notwendige Schritte
1. Sprechstunde Kassenpraxis
Zunächst nehmen Sie eine Sprechstunde in einer Kassenpraxis wahr. Um einen Termin für eine Sprechstunde in einer Kassenpraxis zu vereinbaren, nutzen Sie den Terminservice der Krankenkassen (116 117).
2. Nachweis Systemversagen
Bitten Sie die Therapeutin oder den Therapeuten der Kassenpraxis, Ihnen ein PTV11-Formular auszustellen, welches die Dringlichkeit der Behandlung bescheinigt. Dokumentieren Sie außerdem Ihre Versuche, einen Therapieplatz in einer Kassenpraxis zu bekommen.
3. Beantragung Kostenerstattung
Mit den dokumentierten Absagen und dem PTV11-Formular können Sie nun ein sogenanntes Systemversagen nachweisen und eine Kostenerstattung beantragen.
Wichtig vorab:
Bitte informieren Sie sich vor der Buchung eines Sprechstundentermins in dieser Praxis, ob und in welchem Umfang die folgenden Abrechnungsziffern von Ihrer Krankenkasse übernommen werden können:
Pro Sitzung:
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GOP 870 Verhaltenstherapie, 50 Minuten (3,5-facher Satz)
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GOP 801a Erhebung des aktuellen psychischen Befundes (2,3-facher Satz)
Eine detaillierte Übersicht über häufig abgerechnete Ziffern finden Sie in der Honorarvereinbarung zum Download:
Im Falle einer fehlenden oder nur teilweisen Übernahme der Ziffern kann es dazu kommen, dass Sie nicht die vollen Kosten der Therapie erstattet bekommen und Sie pro Sitzung eine gewisse Differenz als Selbstzahler*In leisten müssen.